Beginnen Sie die KI-Einführung mit einem einzigen Pilotprozess, den Sie vorher messen und für den Sie vorab schriftlich festlegen, wann Sie abbrechen. Vorher klären Sie Betriebsrat (falls es einen gibt), Datenschutz und Ihre Rolle nach der KI-Verordnung. Schrittfolge, Pilotdauer, Baseline und Stopp-Kriterien sind unsere eigene Empfehlung, keine gesetzliche Vorgabe.
Kurz gesagt: die 8 Schritte
| Schritt | Was Sie tun |
|---|---|
| 1. Prozess wählen | wiederkehrend, viel Volumen, klare Eingabe und Ausgabe |
| 2. Ausgangslage messen | 2-4 Wochen Kennzahlen erheben |
| 3. Rahmen klären | Betriebsrat, AVV, DSFA, Rolle nach KI-Verordnung |
| 4. Pilot fahren | 6-12 Wochen, Schwellen und Abbruchbedingung vorab schriftlich |
| 5. Schulen | kurze Schulung, Nutzungsrichtlinie auf einer Seite |
| 6. Entscheiden | stoppen, anpassen oder ausrollen |
| 7. Skalieren | Prozess für Prozess, DSFA und AVV nachziehen |
| 8. Laufend messen | Monatszahlen, Rückblick je Quartal |
Schritt 1: Den ersten Prozess wählen
KfW Research schreibt in der Mittelstandsanalyse (Fokus Nr. 554, 29.07.2026): „Dies deutet darauf hin, dass die Identifikation erster, praxistauglicher KI-Anwendungen eine zentrale Hürde ist“.
Ein guter erster Prozess kommt oft vor, hat klare Eingabe und Ausgabe und braucht keine sensiblen Beschäftigtendaten, etwa Anfragen vorsortieren, Rückrufe und Termine abstimmen oder Angebotsentwürfe vorbereiten. Meiden Sie anfangs alles, was Mitarbeitende beobachtet oder bewertet: Das berührt den Betriebsrat, kann unter die Hochrisiko-Regeln fallen und ist bei Emotionserkennung verboten (Art. 5). Fragen an Anbieter: Prüfkriterien für KI im Handwerk.
Kommt der Prozess selten vor oder läuft er jedes Mal anders, lohnt sich KI nicht. Dann reichen oft eine Vorlage, eine Checkliste oder am Telefon ein gut eingestellter Anrufbeantworter.
Schritt 2: Die Ausgangslage messen (Baseline)
Messen Sie zwei bis vier Wochen vor dem Start: Menge pro Woche, Bearbeitungszeit je Vorgang, Fehler und Rückfragen, verlorene Anfragen wie Anrufe ohne Rückruf. Verpasste Anrufe schätzen Sie mit der kostenlosen 12-Minuten-Rechnung ab; Hintergrund: Verpasste Anrufe im Handwerk.
Schritt 3: Vor dem Pilot klären: Betriebsrat, Datenschutz, KI-Verordnung
Betriebsrat, wenn es einen gibt
Stand: 20.10.2026. Gibt es keinen Betriebsrat, entfallen diese Rechte. Die Liste ist nicht abschließend. Die Datenschutzkonferenz (DSK) rät zudem zu einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung mit klarem Rahmen für den KI-Einsatz.
- Mitbestimmung, u. a. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, bestimmt der Betriebsrat mit bei der „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“. Laut Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 16.07.2024, 1 ABR 16/23) genügt, dass die Einrichtung objektiv geeignet ist, Verhaltens- oder Leistungsinformationen zu erheben oder aufzuzeichnen; auf die Überwachungsabsicht kommt es nicht an.
- Unterrichtung und Beratung, § 90 BetrVG: Der Arbeitgeber unterrichtet den Betriebsrat über die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen „einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz“, und zwar „rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen“ (Abs. 1 Nr. 3). Beraten wird „so rechtzeitig …, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können“ (Abs. 2). § 90 regelt Unterrichtung und Beratung, keine Zustimmung.
- Sachverständige, § 80 Abs. 3 BetrVG: Der Betriebsrat kann nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit das erforderlich ist. Muss er die Einführung oder Anwendung von KI beurteilen, „gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich“.
Datenschutz
Stand: 20.10.2026.
- Auftragsverarbeitung, Art. 28 Abs. 1 DSGVO: Verarbeitet ein Dienstleister personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag, arbeiten Sie nur mit Auftragsverarbeitern, die „hinreichend Garantien“ für geeignete technische und organisatorische Maßnahmen bieten. Das regelt der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV).
- Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA), Art. 35 DSGVO: Hat eine Verarbeitung, insbesondere mit neuen Technologien, voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, schätzt der Verantwortliche vorab die Folgen ab (Abs. 1). Insbesondere erforderlich ist das (Abs. 3) bei systematischer, umfassender Bewertung persönlicher Aspekte durch automatisierte Verarbeitung einschließlich Profiling als Grundlage für Entscheidungen mit Rechtswirkung oder ähnlich erheblicher Beeinträchtigung; bei umfangreicher Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten oder von Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten; bei systematischer umfangreicher Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche. Haben Sie einen Datenschutzbeauftragten, holen Sie seinen Rat ein (Abs. 2). Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht eine Liste der Verarbeitungen, für die eine DSFA durchzuführen ist (Abs. 4). Zum hohen Risiko schreibt die DSK: „Beim Einsatz von KI-Anwendungen wird dies vielfach der Fall sein.“
Details: DSGVO-Checkliste für KI im Unternehmen und Datenschutzkonforme KI-Anbieter für KMU.
KI-Verordnung: was für wen gilt
Stand: 20.10.2026. Nach der KI-Verordnung (VO (EU) 2024/1689) ist Anbieter, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt (Art. 3 Nr. 3); Betreiber ist, wer es in eigener Verantwortung verwendet (Art. 3 Nr. 4). Wer ein fertiges Werkzeug einsetzt, ist in der Regel Betreiber. Wer verpflichtet ist, hängt von Ihrer Rolle ab: Wer ein System für sich bauen lässt und unter eigenem Namen in Betrieb nimmt, kann selbst Anbieter sein.
- Art. 4, KI-Kompetenz (Anbieter und Betreiber): gilt seit 02.02.2025, Wortlaut geändert durch VO (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27.07.2026; Details in Schritt 5.
- Art. 5, verbotene Praktiken (für alle): seit 02.02.2025 verboten sind u. a. manipulative Techniken, Social Scoring, ungezieltes Auslesen von Gesichtsbildern und KI zur Ableitung von Emotionen am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen (außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen). Vollständige Liste in Art. 5 Abs. 1; ab 02.12.2026 ergänzt durch VO (EU) 2026/1744.
- Art. 50 Abs. 1 (Anbieter, siehe Rolle oben): Menschen erfahren, dass sie mit einer KI interagieren, außer es ist offensichtlich.
- Art. 50 Abs. 2 (Anbieter): maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Inhalte. Ab 02.08.2026; für vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebrachte Systeme bis 02.12.2026.
- Art. 50 Abs. 3 (Betreiber): Betroffene über den Betrieb von Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung informieren und personenbezogene Daten nach der DSGVO verarbeiten; Ausnahme: gesetzlich zugelassene Strafverfolgung.
- Art. 50 Abs. 4 (Betreiber): Deepfakes offenlegen; KI-Texte offenlegen, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren. Ausnahmen: gesetzlich zugelassene Strafverfolgung; bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken genügt ein Hinweis, der die Darstellung nicht beeinträchtigt; bei Texten entfällt die Pflicht nach menschlicher Prüfung oder redaktioneller Kontrolle mit redaktioneller Verantwortung.
- Art. 50 Abs. 5: Die Information erfolgt spätestens bei der ersten Interaktion oder Aussetzung, klar, eindeutig und barrierefrei.
- Art. 26, Pflichten der Betreiber von Hochrisiko-KI: gilt nur für Hochrisiko-Systeme; durch VO (EU) 2026/1744 verschoben auf 02.12.2027 (Anhang III) und 02.08.2028 (Anhang I).
Art. 50 gilt ab 02.08.2026; das leiten wir aus Art. 113 ab.
Am Arbeitsplatz sind nach Anhang III Nr. 4 KI-Systeme hochriskant, die für Einstellung und Auswahl eingesetzt werden, für Entscheidungen über Arbeitsbedingungen, Beförderung und Kündigung, für die Zuweisung von Aufgaben aufgrund des individuellen Verhaltens oder persönlicher Merkmale und für die Beobachtung und Bewertung von Leistung und Verhalten Beschäftigter. Wer so ein System einsetzt, informiert vor der Inbetriebnahme „die Arbeitnehmervertreter und die betroffenen Arbeitnehmer“ (Art. 26 Abs. 7).
Schritt 4: Pilot mit festen Stopp-Kriterien
Unsere Empfehlung, keine Norm: 6 bis 12 Wochen, ein Standort oder ein Team. Vor dem Start schreiben Sie auf:
- Je Kennzahl eine Schwelle gegen die Baseline aus Schritt 2, ab der Sie weitermachen. Die Höhe legen Sie selbst fest.
- Eine Abbruchbedingung, die sofort stoppt, zum Beispiel eine falsche Aussage gegenüber einem Kunden oder ein Datenschutzvorfall.
- Eine verantwortliche Person mit Namen, die wöchentlich auf die Zahlen schaut und entscheidet.
Wird eine Schwelle verfehlt, wird gestoppt oder angepasst, nicht verlängert.
Schritt 5: Schulung und KI-Nutzungsrichtlinie
Stand: 20.10.2026. Nach Art. 4 der KI-Verordnung (Fassung seit 27.07.2026) ergreifen Anbieter und Betreiber Maßnahmen, um die KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag KI-Systeme betreiben und nutzen. Zu berücksichtigen sind technische Kenntnisse, Erfahrung, Aus- und Fortbildung, Einsatzkontext und die Personen, bei denen das System eingesetzt wird. Ein bestimmtes Niveau müssen sie nicht garantieren.
Für den Anfang reichen eine kurze Schulung zum Werkzeug und eine Richtlinie auf einer Seite: erlaubte Werkzeuge, keine Kunden- und Personaldaten in frei zugängliche KI-Dienste, wer Ergebnisse vor dem Versand prüft, wer bei Fehlern hilft.
KI-Avatar-Videos können Einweisungen in mehreren Sprachen erleichtern; ob das für Sie passt, klären wir im Erstgespräch. Treten eigene Mitarbeitende als Avatar auf, prüfen Sie die Deepfake-Offenlegung nach Art. 50 Abs. 4 und klären Sie deren Einwilligung.
Schritt 6 bis 8: Entscheiden, skalieren, laufend messen
Vergleichen Sie Pilot und Baseline, dann stoppen, anpassen oder ausrollen, Prozess für Prozess, mit aktualisierter DSFA-Einschätzung und AVV-Liste. Die Kennzahlen aus Schritt 2 messen Sie monatlich weiter, Bilanz ziehen Sie je Quartal.
Was in Deutschland gefördert wird und was nicht mehr
Stand: 20.10.2026, laut offizieller Programmseite; Förderstatus kann sich kurzfristig ändern.
BAFA: Förderung von Unternehmensberatungen für KMU. Die Richtlinie gilt längstens für Anträge, die bis zum 31.12.2026 gestellt werden. Gefördert werden Beratungen „zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung“. KI nennt die Richtlinie nicht; eine KI-bezogene Beratung kann in Frage kommen, klären Sie das vorab mit BAFA oder Leitstelle. Bedingungen, unter anderem:
- förderfähige Beratungskosten höchstens 3.500 Euro, ohne Umsatzsteuer; seit 15.11.2025 bei Unternehmen ohne Vorsteuerabzug Zuschuss auf den Brutto-Rechnungsbetrag
- Zuschuss 50 Prozent, höchstens 1.750 Euro, in den alten Bundesländern (mit Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier); 80 Prozent, höchstens 2.800 Euro, in den neuen Bundesländern (mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Berlin und Region Leipzig)
- höchstens fünf Beratungstage je Beratung; höchstens fünf Beratungen in der Geltungsdauer, nicht mehr als zwei pro Jahr
- nur Einzelberatung: „Seminare, Workshops oder Gruppenveranstaltungen werden nicht gefördert.“
- nicht gefördert werden u. a. Beratungen, die ganz oder teilweise mit anderen öffentlichen Zuschüssen finanziert sind (Kumulierungsverbot), die auf den Kauf von Waren oder Dienstleistungen des Beraters selbst zielen (Neutralität) oder überwiegend Rechts-, Versicherungs- oder Steuerfragen, gutachterliche Stellungnahmen oder Fördermittel behandeln
- bei Ärztinnen und Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten und Heilpraktikern nur Beratungen zur Einführung oder Anpassung eines Qualitätssicherungssystems
- das Beratungsunternehmen muss beim BAFA registriert sein
- Antrag online; Beginn erst nach dem Informationsschreiben der Leitstelle, und schon der Vertragsabschluss gilt als Beginn
- Verwendungsnachweis spätestens sechs Monate nach dem Informationsschreiben; wer bei Antragstellung nicht länger als ein Jahr am Markt ist, führt ein Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner (frühestens drei Monate vor Antragstellung, spätestens vor dem Verwendungsnachweis)
- ein Rechtsanspruch besteht nicht
Eine BAFA-Förderung für unsere eigenen Leistungen, einschließlich des KI-Checks, stellen wir nicht in Aussicht.
Digitalbonus Bayern (regionales Beispiel). Kleine Unternehmen können „bis Dezember 2027“ Anträge stellen, monatlich wird ein Kontingent freigegeben. Klein heißt: weniger als 50 Mitarbeiter und höchstens 10 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Beratungs- und Schulungsleistungen ohne Implementierung einer Lösung oder Bezug zum Förderprojekt sind nicht förderfähig.
Mittelstand-Digital Zentren. Sie bieten kostenfreie Innovationsberatung an. Laut Förderbekanntmachung des BMWE vom 15.12.2025 endet die Förderung der bestehenden Zentren „schrittweise bis Ende Dezember 2026“; ab 2027 ist ein neues Netzwerk geplant.
Digital Jetzt ist beendet; es war laut derselben Förderbekanntmachung „bis Ende 2023 befristet“.
Warum Betriebe nicht anfangen
Laut Statistischem Bundesamt nutzten im Berichtsjahr 2025 insgesamt 26 Prozent der Unternehmen KI (Stand 24.11.2025). Wer KI in Betracht gezogen hat, sie aber nicht nutzt, nennt dort fehlendes Wissen (72 Prozent), Unklarheit über rechtliche Folgen (62 Prozent), Datenschutzbedenken (60 Prozent) und zu hohe Kosten (32 Prozent).
Nächster Schritt
Wo ein erster Pilot bei Ihnen ansetzen könnte: Rechnen Sie die kostenlose 12-Minuten-Rechnung durch oder buchen Sie ein kostenloses Erstgespräch (30 Minuten, erste Einordnung). Der nächste Schritt danach ist der KI-Check: kostenpflichtig, wird auf ein Folgeprojekt angerechnet. Zur Begleitung: KI-Beratung.
Dieser Beitrag ist eine Orientierung und keine Rechts- oder Fördermittelberatung; Rechtsstand und Förderstatus 20.10.2026, bitte vor jeder Entscheidung bei Anwalt, Datenschutzbeauftragtem und Förderstelle prüfen.
Quellen
- § 87 BetrVG, gesetze-im-internet.de (abgerufen 20.10.2026)
- § 90 BetrVG, gesetze-im-internet.de (abgerufen 20.10.2026)
- § 80 BetrVG, gesetze-im-internet.de (abgerufen 20.10.2026)
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16.07.2024, 1 ABR 16/23 (abgerufen 20.10.2026)
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), EUR-Lex (abgerufen 20.10.2026)
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus zur KI), EUR-Lex (abgerufen 20.10.2026)
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), EUR-Lex (abgerufen 20.10.2026)
- Datenschutzkonferenz (DSK): Orientierungshilfe Künstliche Intelligenz und Datenschutz, 06.05.2024 (PDF) (abgerufen 20.10.2026)
- BAFA: Förderung von Unternehmensberatungen für KMU (abgerufen 20.10.2026)
- BAFA: Förderrichtlinie, Fassung vom 12.12.2024 (PDF) (abgerufen 20.10.2026)
- BMWE: Förderbekanntmachung Mittelstand-Digital vom 15.12.2025 (abgerufen 20.10.2026)
- Digitalbonus Bayern und Förderprogramm-Seite (abgerufen 20.10.2026)
- Statistisches Bundesamt: Unternehmen mit KI-Nutzung 2025 (abgerufen 20.10.2026)
- Statistisches Bundesamt: Gründe gegen die Nutzung von KI 2025 (abgerufen 20.10.2026)
- KfW Research, Fokus Volkswirtschaft Nr. 554, 29.07.2026 (PDF) (abgerufen 20.10.2026)